Gemeindeordnung

Aus Ev. Kirchengemeinde Grambke
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gemeindeordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Grambke in Bremen


Bekenntnisgrundlage

Die Evangelische Kirchengemeinde Grambke ist eine Gemeinde reformierter Herkunft. Ihre unantastbare Grundlage ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu verkündigt ist.

I. Die Gemeinde und ihre Glieder

§1
  1. Die Evangelische Kirchengemeinde Grambke versteht sich als eine Gemeinschaft christlichen Glaubens und Lebens. Sie wirkt als selbständiges Glied der Bremischen Evangelischen Kirche zusammen mit den anderen Kirchengemeinden an den gemeinsamen kirchlichen Aufgaben, um in der Öffentlichkeit den Willen Gottes zur Geltung zu bringen.
§2
  1. Die Kirchengemeinde Grambke ist als Glied der Bremischen Evangelischen Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§3
  1. Glieder der Gemeinde sind alle Angehörigen der Bremischen Evangelischen Kirche, die im Kirchspiel der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, wenn sie nicht aufgrund landeskirchlicher Vorschriften zu einer anderen Gemeinde übergetreten sind.
  2. Als Gemeindeglieder können auch außerhalb des Kirchspiels wohnende Angehörige der Bremischen Evangelischen Kirche mit Zustimmung des Kirchenvorstandes aufgenommen werden, wenn sie in der vorgeschriebenen Form ihren Übertritt zur Personalgemeinde erklärt haben.
  3. Die Zugehörigkeit zur Gemeinde erlischt durch
    a) den Wegzug aus dem Kirchspiel der Gemeinde, es sei denn, daß das Gemeindeglied in rechtsgültiger Form erklärt, es wolle weiterhin Glied der Gemeinde bleiben;
    b) den in der vorgeschriebenen Form vollzogenen Übertritt zu einer anderen Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche;
    c) den Austritt aus der Evangelischen Kirche.
  4. Den Gemeindegliedern stehen hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Gemeindeorgane und hinsichtlich der Inanspruchnahme von Amtshandlungen die Personen gleich, welche diese Rechte aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen Landeskirche vom Kirchenvorstand verliehen bekommen haben.


§4
  1. Alle Gemeindeglieder haben das Recht auf geordnete Darbietung von Wort und Sakrament, sowie auf den geordneten und üblichen Anteil an den kirchlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde.
  2. Alle Gemeindeglieder haben das Recht auf den Dienst der Pastorlnnen und der anderen MitarbeiterInnen der Gemeinde nach der jeweiligen Zuständigkeit. Diese ist von dem Kirchenvorstand festgelegt und von den Gemeindegliedern zu beachten.


§5
  1. Von den Gemeindegliedern wird erwartet,
    a) daß sie an den Gottesdiensten und den Versammlungen der Gemeinde regelmäßig teilnehmen, ihre Kinder im christlichen Glauben erziehen, sie zum Kindergottesdienst und zu dem vorgesehenen Konfirmanden- oder Taufunterricht schicken und zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen der Gemeindejugend anhalten;
    b) daß sie über die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuern hinaus die Arbeit der Gemeinde durch freiwillige Beitrage mittragen;
    c) daß sie am Aufbau und Ausbau des Gemeindelebens in der Erwachsenen- und Jugendarbeit, in der Arbeit mit Kindern und anderen Gruppen und in sonstigen kirchlichen Ämtern freiwillig mitarbeiten;
    d) daß sie in der Gemeinde, im persönlichen Leben, in der Familie und im Beruf als Christen zu leben bemüht sind.



§6
  1. Wahlberechtigt sind alle getauften und zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit einem Jahr der Gemeinde angehören und seit mindestens sechs Monaten in der Wählerliste eingetragen sind.


§7
  1. Von der Ausübung des Wahlrechts können durch Beschluß des Kirchenvorstandes Gemeindeglieder ausgeschlossen werden, die
    a) durch Richterspruch die Fähigkeit verloren haben, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen ( §45 Strafgesetzbuch);
    b) die kirchlichen Ordnungen verletzen oder nicht achten.


§8
  1. Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die vom Kirchenvorstand geführte Wählerliste der Gemeinde voraus. Die Eintragung erfolgt nur auf Anmeldung. Jedes Gemeindeglied ist zur Einsichtnahme in die Wählerliste berechtigt.
  2. Die Anmeldung geschieht beim Kirchenvorstand oder einer von ihm zu bestimmenden Stelle schriftlich oder zur Niederschrift.


§9
  1. Über die Eintragung in die Wählerliste entscheidet der Kirchenvorstand. Er hat die Eintragung solcher Gemeindeglieder, der Wahlrecht nach § 7 ausgeschlossen ist, abzulehnen und eine geschehene Eintragung zu streichen.
  2. Mit der Streichung in der Wählerliste verliert das betroffene Gemeindeglied das Wahlrecht und alle ihm etwa übertragenen Gemeindeämter. Sie ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines etwa bestehenden Dienstverhältnisses zur Gemeinde. Dem/Der Betroffenen ist vor der Ablehnung oder Streichung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Das von der Ablehnung oder Streichung betroffene Gemeindeglied ist von der Entscheidung des Kirchenvorstandes unverzüglich unter Angabe des in dieser Ordnung genannten Grundes schriftlich zu benachrichtigen.


§10
  1. Gegen die Ablehnung oder Streichung einer Eintragung in die Wählerliste steht dem betroffenen Gemeindeglied der Einspruch zu. Gegen die Eintragung und gegen die Ablehnung der Streichung kann jedes Mitglied des Kirchenvorstandes Einspruch einlegen.
  2. Der Einspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung, in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nach der Beschlußfassung beim Kirchenvorstand einzulegen. Hilft der Kirchenvorstand dem Einspruch nicht ab, so hat der/die Betroffene die Möglichkeit, ihn nach seiner/ihrer Wahl dem Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche oder dem Konvent zur Entscheidung vorzulegen. Dem betroffenen Gemeindeglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Jede Entscheidung, die das Wahlrecht eines Gemeindegliedes zum Gegenstand hat, ist schriftlich auszufertigen und den Beteiligten mit Begründung zuzustellen.
  4. Durch das Einspruchverfahren wird die Wahl nicht aufgehalten.


§11
  1. Alle kirchlichen Wahlen dienen allein dem Auftrag der Kirche. Dessen sollen sich alle an den kirchlichen Wahlen beteiligten Gemeindeglieder, die Wählerln, die Gewählten und die mit der Durchführung und Leitung der Wahl Beauftragten ständig bewußt bleiben.
  2. Die Wahlhandlung soll in würdiger Form vor sich gehen. Sie ist als geheime Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen.
  3. Die Hinweise zum Wahlverfahren sind zu beachten (Anhang zur GO).


§12
  1. Wer ein Amt in der Gemeinde übernommen hat, ist verpflichtet, die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben im Sinne des Auftrags der Kirche treu zu erfüllen Jeder/Jede AmtsträgerIn ist auch über die Dauer seiner/ihrer Amtszeit hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Entscheidungen der Gemeindeorgane nicht öffentlich bekanntgegeben werden.
  2. Wer die ihm übertragenen Amtspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, kann durch Beschluß des Kirchenvorstandes sein Amt verlieren. Dem/Der Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Das betroffene Gemeindeglied kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche einlegen.


II Die Organe der Gemeinde

§13
  1. Organe der Gemeinde sind:
    1. die Gemeindeversammlung (§§ 14 - 15);
    2. der Konvent(§§ 16-32);
    3. der Kirchenvorstand (§§ 33-41).

1. Die Gemeindeversammlung

§14
  1. Die in der Wählerliste aufgeführten Gemeindeglieder (§6) bilden die Gemeindeversammlung.
  2. Die Gemeindeversammlung wählt die Mitglieder des Konvents.
  3. Sie nimmt im ersten Kalenderhalbjahr den Jahresbericht des/der verwaltenden Bauherrin entgegen.
  4. Ferner kann der Kirchenvorstand die Gemeindeversammlung zur Erörterung von Gemeindeangelegenheiten von grundlegender Bedeutung einberufen. Eine Gemeindeversammlung muß stattfinden, wenn dies von mindestens zwanzig wahlberechtigten Gemeindegliedern schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  5. Etwa gefaßte Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind dem Konvent vom Kirchenvorstand in seiner nächsten Sitzung zur Beratung vorzulegen.


§15
  1. Der Kirchenvorstand setzt die Tagesordnung fest. Ort und Termin der Versammlung sind auf jeden Fall vorher den wahlberechtigten Gemeindegliedern bekanntzugeben. Sie sind vom Kirchenvorstand wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahlen sind in § 24 geregelt.
  3. Der/Die Protokollführerln wird vom Kirchenvorstand im Einvernehmen mit der Gemeindeversammlung benannt, Im Protokoll sind, abgesehen vom wesentlichen Inhalt der Verhandlung, folgende Punkte zu vermerken bzw. festzustellen: Ordnungsgemäße Einberufung, Zahl der Anwesenden und die Prüfung ihrer Wahlberechtigung (Eintragung in die Wählerliste), der Wortlaut der Beschlüsse - bei Wahlen die Namen der Gewählten - und die Zahl der Stimmen, mit denen sie gefaßt worden sind. Das Protokoll wird von dem/der verwaltenden BauherrIn und dem/der ProtokollführerIn unterzeichnet und von zwei von der Gemeindeversammlung zu bestimmenden Mitgliedern derselben gegengezeichnet. Es wird zu Beginn der nächsten Versammlung verlesen.


2. Der Konvent

a) Seine Zusammensetzung

§16
  1. Den Konvent bilden
    a) sechsundzwanzig von der Gemeindeversammlung gewählte Mitglieder;
    b) die ordentlichen Pastorlnnen der Gemeinde und solche ordinierten Geistlichen, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind;
    c) hauptamtliche MitarbeiterInnen der Gemeinde, sofern ihnen durch Konventsbeschluß die Mitgliedschaft verliehen ist.
  2. Außerdem gehören zum Konvent zwei Vertreterinnen der Jungen Gemeinde.
  3. Des weiteren können in der Gemeinde tätige MitarbeiterInnen auf Beschluß des Kirchenvorstands zu den Konventssitzungen beratend hinzugezogen werden.


§17
  1. In den Konvent wählbar sind alle seit mindestens sechs Monate in der Wählerliste eingetragenen Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sich am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde beteiligen, kirchliche Einsicht und Erfahrung besitzen und zu tätiger Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde bereit sind. Die Bestimmung über das Mindestalter gilt nicht für die VertreterInnen der Jungen Gemeinde (§ 16 Abs. 2).
  2. Dem Konvent kann nicht angehören, wer mit einem Konventsmitglied verheiratet, verschwistert oder in gerader Linie verwandt ist (Ehegatten, Geschwister, Eltern, Kinder).
  3. Zur Niederlegung der Mitgliedschaft im Konvent ist berechtigt,
    a) wer aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) an der Ausübung dieses Amtes verhindert ist;
    b) wer das 63. Lebensjahr vollendet hat,
  4. Die Weigerung, die für die gewählten Konventsmitglieder vorgesehene Amtsverpflichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 §27 Abs. 2) abzulegen, gilt als Ablehnung der Mitgliedschaft im Konvent.


'§18
  1. Die sechsundzwanzig von der Gemeindeversammlung gewählten Konventsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt. Mit dem Schluß jedes dritten Kalenderjahres scheidet die Hälfte der Konventsmitglieder aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

b) Die Wahl der Konventsmitglieder

§19
  1. Die Konventsmitglieder werden von den in der Wählerliste eingetragenen Gemeindegliedern gewählt, Briefwahl ist zulässig.
  2. Die Konventswahlen müssen bis zum 31 Oktober des Jahres, mit dessen Schluß die Konventsmitglied ausscheiden, durchgeführt sein.


§20
  1. Spätestens drei Monate vor der Wahl zum Konvent fordert der Kirchenvorstand die Konventsmitglieder auf, innerhalb von vier Wochen Wahlvorschläge zu machen. Gemeindeglieder, die in die Liste der Wahlvorschläge aufgenommen werden sollen, müssen schriftlich ihrer Kandidatur zustimmen und erklären, daß sie gewillt sind, für den Fall ihrer Wahl die in § 27 Abs. 2 benannte Amtsverpflichtung abzulegen.
  2. Die Erklärung nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht zu verlangen, wenn der/die Betreffende bereits dem Konvent angehört und diese Erklärung abgegeben hat.
  3. Der Vorstand prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und kann sie ergänzen.
  4. Diese Wahlvorschläge werden allen wahlberechtigten Gemeindegliedern vom Kirchenvorstand schriftlich mitgeteilt.
  5. Auf die Möglichkeit zusätzlicher Wahlvorschläge und ihre Voraussetzungen ist in der Mitteilung des Wahlvorschlages des Kirchenvorstandes hinzuweisen.


§21
  1. Die wahlberechtigten Gemeindeglieder haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlvorschläge des Kirchenvorstandes zusätzliche Wahlvorschläge zu machen. Diese sind dem Kirchenvorstand schriftlich einzureichen.
  2. Hierbei sind die Vorgeschlagenen so deutlich zu bezeichnen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die Vorschläge müssen von mindesten zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein.
§22
  1. Der Kirchenvorstand prüft, ob die in den zusätzlichen Wahlvorschlägen genannten Personen wählbar sind und fordert sie zur Abgabe der Erklärung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 auf.
  2. Der Kirchenvorstand streicht die Namen der nicht wählbaren Personen von den Vorschlägen und benachrichtigt diese sowie den/die ersten/erste Unterzeichnerin der Vorschläge unverzüglich unter Angabe des Grundes der Streichung. Jedem/Jeder Beteiligten steht binnen einer Woche nach Eingang der Nachricht die Beschwerde an den Konvent offen; dieser entscheidet endgültig. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem/der Beschwerdeführerln mitzuteilen


§23
  1. Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Erklärung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 abgegeben haben, werden aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge in die Konventswahlliste übertragen, wobei nur Vor- und Zuname sowie Anschrift angegeben werden. Jeder weitere Zusatz hat zu unterbleiben. Die Vorgeschlagenen sollen sich vor der Wahl der Gemeinde vorstellen.


§24
  1. Die Konventswahlliste sollte möglichst mehr Namen enthalten als Konventsmitglieder zu wählen sind.
  2. Die Konventswahlliste ist den wahlberechtigten Gemeindegliedern vom Kirchenvorstand spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zu übersenden


§25
  1. Die Stimmzettel werden unter Aufsicht des Kirchenvorstandes hergestellt. Sie enthalten die vollständige Konventswahlliste und die Angabe, wieviel Konventsmitglieder zu wählen sind,
  2. Der/Die Wählerin kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Personen an, die er/sie wählen will, jedoch nicht mehr als Konventsmitglieder zu wählen sind. Falls mehr Namen angekreuzt sind, ist der Stimmzettel ungültig. Eine Ergänzung der Stimmzettel ist unzulässig.
  3. Als gewählt gelten die vorgeschlagenen Gemeindeglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. Wird durch Stimmengleichheit auf dem entscheidenden Platz die Zahl der zu Wählenden überschritten, erfolgt eine Stichwahl. Zur Stichwahl lädt der Kirchenvorstand die Gemeindeversammlung unter Bekanntgabe der Namen der zu Wählenden innerhalb von vierzehn Tagen ein.
  4. Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag im Gottesdienst bekannt gegeben.


§26
  1. Bis um Ende der auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgenden Woche kann jedes Konventsmitglied die Wahl durch schriftlichen Einspruch beim Kirchenvorstand anfechten. Angefochten werden kann nur das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit eines/einer Gewählten. #Über den Einspruch entscheidet der Kirchenvorstand. Er kann die Sache dem Kirchenausschuß der Bremisch Evangelischen Kirche zur Entscheidung vorlegen. Dem Gemeindeglied, dessen Wahl durch den Einspruch angefochten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. #Die Entscheidung ist schriftlich mit Begründung auszufertigen und dem/der BeschwerdeführerIn sowie dem Gemeindeglied, dessen Wahl angefochten wird, zuzustellen.
  2. Gegen die Entscheidung de Kirchenvorstandes kann die Entscheidung des Kirchenausschusses der Bremischen evangelischen Kirche binnen einer Abschlußfrist von zwei Wochen nach Zugang angerufen werden.
  3. Jeder Einspruch gegen die Wahl ermächtigt den Kirchenvorstand zur Nachprüfung des gesamten Wahlverfahrens und der Wählbarkeit aller Gewählten. Die Vorschriften der Absätze Satz 4 bis 6 und Abs. 2 finden entsprechend Anwendung.


§27
  1. Die neugewählten Konventsmitglieder werden möglichst im ersten Monat des Ka1enderjahres von dessen Beginn ab die Amtszeit gerechnet wird, vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde von einem/einer der in der Gemeinde amtierenden PastorInnen in ihr Amt eingeführt Die Einführung ist am vorherigen Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde abzukündigen.
  2. Die Mitglieder des Konvents haben bei der Einführung folgende Amtsverpflichtung abzulegen
    „Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, das mir anvertraute Amt gemäß dem Bekenntnis der Gemeinde und den kirchlichen Ordnungen gewissenhaft auszurichten, der Unordnung und dem Ärgernis in der Gemeinde zu wehren und allzeit das Beste der Gemeinde zu suchen“.
  3. Wiedergewählte Mitglieder des Konvents sind in ihr Amt von neuem feierlich einzuführen und dabei unter Hinweis auf die bereits früher abgelegte Amtsverpflichtung durch Handschlag für die neue Amtszeit zu verpflichten.
  4. Bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder des Konvents bleiben die bisherigen im Amt.


§28
  1. Scheidet ein Konventsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Konvent aus, so nimmt der Konvent für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die restliche Amtszeit nicht länger als ein Jahr beträgt.
  2. Spätestens sechs Wochen vor der Ersatzwahl fordert der Kirchenvorstand die Konventsmitglieder auf, innerhalb von drei Wochen Wahlvorschläge zu machen. Die Vorschläge müssen die Unterschrift von mindestens fünf Konventsmitgliedern tragen, Der Kirchenvorstand kann diese Vorschläge ergänzen. Der endgültige Wahlvorschlag ist zwei Wochen vor der Wahl zusammen mit der Einladung zur Konventssitzung bekanntzugeben.
  3. Die Vorschriften der § 17, 20 Abs. 1 Satz 2, 23 - 25 und 27 Abs. 1 und 2 finden auf die Ersatzwahl sinngemäß Anwendung. Die Einführung der Gewählten findet an einem der auf die Wahl folgenden Sonntage statt.

c) Einberufung des Konvents und Verfahren bei den Konventssitzungen

§29
  1. Der Konvent versammelt sich mindestens zweimal in jedem Kalenderhalbjahr, außerdem nach Bedarf auf Beschluß des Kirchenvorstandes.
  2. Zu den Sitzungen des Konvents wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen. In besonders dringenden Fällen kann kurzfristig geladen werden wenn der Konvent in der betreffenden Sitzung dieses Verfahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder billigt.
  3. Jeder ordnungsmäßig berufene Konvent ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlulßfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  4. Über die Verhandlung des Konvents wird ein Protokoll geführt. Der/die ProtokollführerIn wird von dem/der verwaltenden BauherrIn im Einvernehmen mit dem Konvent ernannt. Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung allen Konventsmitgliedern zuzuschicken. Es gelten hinsichtlich des Protokolls die Vorschriften des § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß in dem Protokoll die Namen der anwesenden Konventsmitglieder aufzuführen sind.


§30
  1. Die Tagesordnung wird vom Kirchenvorstand nach vorheriger Beratung festgesetzt.
  2. Jedes Konventsmitglied hat das Recht, in Gemeindeangelegenheiten Anträge zur Vorlage im Konvent zu stellen. Diese sind dem/der verwaltenden Bauherrln spätestens drei Tage vor der Sitzung einzureichen. Anträge, die von mindestens fünf Konventsmitgliedern unterzeichnet sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Andernfalls entscheidet der Kirchenvorstand nach seinem Ermessen. #Bei Ablehnung hat er den/die Antragstellerln unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. In diesem Falle kann der/die Antragstellerln sich in der nächsten Konventssitzung beschweren. Wird die Beschwerde vom Konvent als begründet erachtet, so ist über den Antrag in der folgenden Sitzung, deren Zeitpunkt der Konvent bestimmt, sogleich zu verhandeln.
  3. Anträge. die eine in der Konventssitzung zur Verhandlung stehende Angelegenheit betreffen, können noch während der Verhandlung gestellt werden.


§31
  1. Beschlüsse des Konvents werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Konventsmitglieder gefaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit wird entsprechend § 15 Abs. 2 verfahren.
  2. Konventsmitglieder, die an den Gegenständen der Beratung und Beschlußfassung selbst oder durch ihre nähere Verwandtschaft (§ 17 Abs. 2) beteiligt sind, können durch Konventsbeschluß aufgefordert werden, sich der Abstimmung zu enthalten und für die Dauer der Verhandlungen den Sitzungsraum zu verlassen.


d) Zuständigkeit des Konvents

§32
  1. Aufgabe des Konvents ist in erster Linie die Pflege christlichen Glaubens und Lebens in der Gemeinde. Insbesondere ist der Konvent zuständig für
    1. die Ordnung des Gottesdienstes;
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 34);
    3. die Wahl der ordentlichen PastorInnen der Gemeinde;
    4. die Wahl der VertreterInnen und Stellvertreterinnen der Gemeinde zu dem Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche;
    5. die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen und ihrer StellvertreterInnen jeweils für ein Jahr;
    6. die Mitgestaltung eines Stellenplanes;
    7. die Genehmigung des vom Kirchenvorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsvoranschlages, die Abnahme der Jahresrechnung und die Beschlußfassung über die Entlastung des Kirchenvorstandes;
    8. die Entscheidung über den Ankauf, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, über Neubauten und größere Instandsetzungen, soweit deren Kosten im Einzelfall zwanzigtausend Deutsche Mark übersteigen;
    9. die Entscheidung über Einsprüche und Beschwerden (§ 10 Abs. 2, 22 Abs. 2);
    10. die Änderung der Gemeindeordnung (§49);
    11. die Bildung und Mitarbeit in Ausschüssen zur Stützung der verschiedenen Aufgabenbereiche (z. B. Diakonie, Kinder und Jugend, Bauvorhaben, Finanzen).


3. Der Kirchenvorstand

a) Zusammensetzung

§33
  1. Der Kirchenvorstand besteht aus
    1. dem/der verwaltenden BauherrIn und dem/der BauherrIn als Stellvertreterln;
    2. vier weiteren Vorstandsmitgliedern;
    3. den ordentlichen PastorInnen der Gemeinde als ständigen Mitgliedern;
    4. dem/der DiakonIn als ständigem beratenden Mitglied; sofern kein/keine DiakonIn in der Gemeinde beschäftigt ist, einem/einer anderen hauptamtlichen MitarbeiterIn.


§34
  1. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes, mit Ausnahme der PastorInnen, werden vom Konvent aus seiner Mitte in einzelnen Wahlgängen gewählt. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Mit Ende jeden dritten Kalenderjahres scheiden drei Mitglieder des Kirchenvorstandes aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
  2. Wer während seiner Amtszeit als Kirchenvorstandsmitglied aus dem Konvent ausscheidet verliert damit auch die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand.
  3. Personen, die in einem besoldeten Dienstverhältnis in der Gemeinde tätig sind, können dem Kirchenvorstand nicht angehören. Sie können jedoch, ebenso wie sonstige MitarbeiterInnen, auf Beschluß des Kirchenvorstandes beratend an den Sitzungen teilnehmen
  4. Der/die hauptamtliche Mitarbeiterin (§ 33 Abs. 4) wird von der Mitarbeiterschaft gewählt und vom Konvent für eine Amtsdauer von drei Jahren berufen. Die Wiederwahl eines/einer MitarbeiterIn ist nur möglich, wenn kein/keine Diakonin in der Gemeinde beschäftigt ist. Wird während der Amtszeit eines/einer MitarbeiterIn ein/eine Diakonln eingestellt, ist der/die MitarbeiterIn bis zum Ende seiner/ihrer Amtszeit zusätzliches beratendes Mitglied m Kirchenvorstand.


b) Kirchenvorstandswahlen

§35
  1. Die Wahl der neuen Kirchenvorstandsmitglieder muß bis zum 1. Mai nach Ablauf der Amtsperiode der ausscheidenden Kirchenvorstandsmitglieder durchgeführt sein (§ 34 Abs. 1 Satz 3).
  2. Auf die Aufstellung des Wahlvorschlages finden die Vorschriften des § 28 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
  3. Der Kirchenvorstand fordert die Vorgeschlagenen auf, unverzüglich schriftlich zu erklären, ob sie bereit sind, das Amt eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen.
  4. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann aus den in § 17 Abs. 3 bezeichneten Gründen abgelehnt oder niedergelegt werden.
  5. Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Erklärung gemäß Abs. 3 abgegeben haben, werden in alphabetischer Reihenfolge in die Kirchenvorsteherwahlliste übertragen. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden sinngemäß Anwendung.
  6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Wahlberechtigten auf sich vereinigt. Werden die Vorgeschlagenen nicht gewählt, so findet unmittelbar danach ein neuer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. In einem eventuell notwendigen 3. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.


§36
  1. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden an einem der nächsten Sonntage nach der Wahl vor der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde von einem/einer der ordentlichen PastorInnen eingeführt. Sie haben hierbei unter Hinweis auf ihre bei der Einführung als Konventsmitglieder abgelegte Verpflichtungserklärung die Erfüllung ihrer Amtspflichten durch Handschlag zu geloben.
  2. Bis zur Amtseinführung des neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Amtsgeschäfte weiter.


§37
  1. Scheidet einer/eine der Bauherrinnen vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus dem Amt aus, so ist für die restliche Amtszeit unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  2. Beim Ausscheiden eines anderen Kirchenvorstandsmitgliedes ist die Ersatzwahl nur vorzunehmen, wenn die restliche Amtszeit mehr als ein Jahr beträgt.
  3. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und 35 Abs. 3 und 5 werden bei den Ersatzwahlen angewandt.


c) Einberufung des Kirchenvorstands und Verfahren bei Kirchenvorstandssitzungen

§38
  1. Der Kirchenvorstand versammelt sich, so oft es erforderlich ist, jedoch wenigstens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
  2. Zu den Sitzungen ist in der Regel unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Hierbei soll die Tagesordnung angegeben werden.
  3. Der Kirchenvorstand ist beschlußfähig, wenn einer/eine der Bauherrlnnen und einer/eine der ordentlichen PastorInnen und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
  4. Einem Mitglied des Kirchenvorstandes, das zweimal in Folge unentschuldigt gefehlt hat, wird von dem/der verwaltenden BauherrIn eine Mahnung erteilt. Bei erneutem unentschuldigtem Fehlen kann auf Konventsbeschluß die Mitgliedschaft entzogen werden.
  5. Die Vorschriften des § 31 werden auf die Beschlußfassung des Kirchenvorstandes, diejenigen der §§ 15 Abs. 3 und 29 Abs. 4 auf das über seine Sitzungen anzufertigende Protokoll sinngemäß angewandt.


d) Die Zuständigkeit des Kirchenvorstands

§39
  1. Der Kirchenvorstand ist vom Konvent beauftragt, die Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung zu leiten.
  2. Der Wirkungskreis der Kirchenvorstands umfaßt alle nicht ausdrücklich dem Konvent zugewiesenen Aufgaben, insbesondere folgende:
    1. er sorgt für die Einhaltung der Gemeindeordnung;
    2. er fördert alle Dienste in der Gemeinde nach besten Kräften und setzt gegebenenfalls neue Dienste ein;
    3. er bereitet den Haushaltsplan und die Jahresrechnung vor und entscheidet über außerordentliche Aufwendungen;
    4. er bereitet mit dem Konvent die Wahlen in der Gemeinde durch Aufstellung von Wahlvorschlagen vor;
    5. er stellt unter Beteiligung der Mitarbeiterlnnenvertretung die haupt- und nebenamtlichen MitarbeiterInnen der Gemeinde an und gibt ihnen Anweisungen für ihren Dienst;
    6. er bereitet die Tagesordnung für die Konventssitzungen vor;
    7. er berät und entscheidet in Gemeinschaft mit dem Konvent und den Kirchentagsvertreterlnnen der Gemeinde über Vorlagen für den Kirchentag;
    8. er unterrichtet den Konvent fortlaufend über seine Arbeit;
    9. er führt die Beschlüsse des Konvents aus;
    10. er ist für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich und sorgt für die Instandhaltung der gemeindlichen Gebäude und ihres Inventars sowie des Friedhofes im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
    11. er stellt den Kollektenplan auf,
    12. er beaufsichtigt die Führung der Kirchenbücher, Gemeindekartei und der Wählerlisten;
    13. er entscheidet über Eintragungen und Streichungen in der Wählerliste, über die Aberkennung von Gemeindeämtern und in Wahlsachen nach Maßgabe dieser Ordnung (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 22 Abs. 2, 26, 38 Abs. 4).


§40
  1. Jedes gewählte Kirchenvorstandsmitglied übernimmt die Verantwortung für ein bestimmtes Aufgabengebiet in der Gemeinde.
  2. Der Kirchenvorstand kann in Zusammenarbeit mit dem Konvent Ausschüsse zu einzelnen Arbeitsgebieten bilden. In diesen können auch Gemeindeglieder arbeiten, die nicht zum Vorstand oder Konvent gehören.
  3. Anfang November lädt der Kirchenvorstand zur Terminplanung für die Gemeindearbeit des folgenden Kalenderjahres zu einer Versammlung ein. Zu dieser Versammlung werden der Konvent, andere haupt-. und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und interessierte Gemeindeglieder eingeladen.


§41
  1. Aufgaben des/der verwaltend BauherrIn sind;
    1. die Ausführung der Konvents- und Vorstandsbeschlüsse,
    2. die Erstattung de Jahresberichtes vor der Gemeindeversammlung und dem Konvent;
    3. die Vertretung der Gemeinde nach außen, insbesondere gegenüber dem Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche und den Behörden;
    4. die Eröffnung‚Leitung und Schließung der Sitzungen der Gemeindeversammlung, des Konvents und des Kirchenvorstand zu denen er/sie auch einlädt;
    5. die Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeit der Gemeinde;
    6. die Verantwortung für die Rechnungsführung der Gemeinde sowie die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes für die einzelnen Arbeitsgebiete.
    7. Willenserklärungen, durch die Verbindlichkeiten für die Gemeinde begründet werden, insbesondere Verträge, bedürfen der ##Gegenzeichnung des/der BauherrIn unter Beidrückung des Gemeindesiegels.
  2. Für den Fall einer Verhinderung des/der verwaltenden Bauherrin und/oder des/der Stellvertreterln kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte jeweils einen/eine Vertreterln bestellen.


III Pfarramt

§42
  1. Die PastorInnen haben ihr Amt in Treue gegen ihr Ordinatsgelübde, gemäß dem Bekenntnis und den Ordnungen der Bremischen Evangelischen Kirche und der ihnen anvertrauten Gemeinde zu führen. Als rechte Dienerlnnen des göttlichen Wortes werden sie in Predigt und Sakrament, Seelsorge und Unterricht das Evangelium verkündigen und ihr Amt führen, wie sie es vor Gott verantworten können. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. Die Pastorlnnen sind in ihrer Amtsführung unabhängig.
  2. Über die Verteilung der Amtsaufgaben, Arbeitsbereiche und die Vertretung bei kurzfristiger Verhinderung verständigen sich die PastorInnen sofern der Kirchenvorstand hierüber keine besonderen Bestimmungen trifft.


§43
  1. Wählbar sind Geistliche, die nach den in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden Vorschriften anstellungsfähig sind und die sich verpflichten, ihr Amt nach der geltenden Gemeindeordnung unter Beachtung der landeskirchlichen Bestimmungen über den pfarramtlichen Dienst zu fuhren,
  2. Die PastorInnen werden vom Konvent gewählt,
  3. Der Wahlaufsatz für die Pastorlnnenwahl, der mindestens drei Namen enthalten muß, wird von einem Wahlausschuß aufgestellt. Dem Wahlausschuß gehören die Mitglieder des Kirchenvorstandes, zwei vom Konvent aus seiner Mitte hinzuzuwählende Mitglieder sowie der/die Vorsitzende der Mitarbeiterlnnenvertretung an. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses wird auch dann beibehalten, wenn ein Mitglied wegen Ablauf seiner Amtszeit vor Beendigung der Wahlhandlung aus seinem Amt ausscheidet.
  4. Vor Aufstellung des Wahlaufsatzes zieht der Wahlausschuß über die in Betracht kommenden Pastorlnnen die erforderlichen Erkundigungen ein, fuhrt nach Möglichkeit ein Vorgespräch mit ihnen und veranlaßt sie zu einer Gastpredigt mit anschließender Aussprache vor dem Konvent.
  5. Bei weniger als drei Bewerbungen kann der Wahlausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Wahlaufsatz auf einen/eine Pastorin beschränkt wird,
  6. Die Vorschriften des § 35 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.


§44
  1. Der Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche prüft die Pastorinnenwahl, beruft den/die Gewählte(n) und vollzieht die Einführung in einem Gemeindegottesdienst durch eine/einen Pastorln, der/die von ihm im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand beauftragt wurde.


§45
  1. Wenn der/die zu wählende Pastorln zugleich die Kirchengemeinde Mittelsbüren mit zu versorgen hat, gilt ein Verfahren, das durch eine besondere Vereinbarung zwischen den Gemeinden Grambke und Mittelsbüren geregelt wird. Die Vereinbarung muß den Bestimmungen der §§ 42 bis 44 Rechnung tragen.


§46
  1. Der/Die Pastorln hat das Anrecht auf einen Jahresurlaub entsprechend der landeskirchlichen Ordnung. Wenn er/sie beabsichtigt, außerhalb der Urlaubszeit mehr als zwei Tage von Bremen abwesend zu sein, hat er/sie den/die verwaltenden/verwaltende BauherrIn zu verständigen.
  2. Für geeignete Vertretung hat der/die Pastorin nach Möglichkeit selbst zu sorgen und den/die verwaltenden/verwaltende BauherrIn darüber zu informieren. Bei Pfarrvakanzen oder in Krankheitsfällen regelt der Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand die Vertretung.
§47
  1. Wünscht ein/eine PastorIn aus dem Amt auszuscheiden, so ist dem Kirchenvorstand spätestens drei Monate vorher ein Entlassungsgesuch einzureichen. Der Kirchenvorstand kann aus besonderen Gründen mit Einwilligung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche diese Frist verkürzen.

IV. Die sonstigen Ämter und Dienste der Gemeinde

§48
  1. Als sonstige Mitarbeiterinnen der Gemeinde können haupt- oder nebenberuflich angestellt werden:
    1. DiakonInnen;
    2. Friedhofsarbeiterlnnen;
    3. Gemeindeschwestern (Gemeindepfleger);
    4. Gemeindesekretärlinnen,
    5. Kirchenmusikerlnnen;
    6. Küsterlnnen,
    7. pädagogische MitarbeiterInnen;
    8. Reinigungskräfte.
  2. Die Arbeitsgebiete der Mitarbeiterinnen werden mittels einer Dienstanweisung vom Kirchenvorstand geregelt.
  3. Die Mitarbeiterinnen sind nach ihrer Anstellung in der Regel durch einen/eine Pastorln der Gemeinde im Gottesdienst in ihr Amt einzuführen und auf die Ordnung der Gemeinde zu verpflichten.
  4. Regelmäßige MitarbeiterInnenbesprechungen sind zusammen mit den PastorInnen abzuhalten. Darüber hinaus soll der Kirchenvorstand den MitarbeiterInnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihm über ihren Arbeitsbereich zu berichten.


V. Schlußbestimmungen

§49
  1. Bei Änderungen dieser Gemeindeordnung bedarf es der Verhandlung in zwei Sitzungen zwischen denen ein Abstand von mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch drei Monaten liegen muß, und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Konventsmitgliedern.
§50
  1. Diese Gemeindeordnung ist von dem amtierenden Konvent der Gemeinde in zwei Lesungen am 06.09.2000 und 20.09.2000, in denen § 35 Abs. 1 entsprechend dem Vorschlag der Kirchenkanzlei geändert wurde, beschlossen und genehmigt worden. Der Kirchenausschuß der Bremischen Evangelischen Kirche hat die Neufassung der Gemeindeordnung in seiner Sitzung am 27.09.2000 genehmigt. Sie tritt am 01. Oktober 2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Gemeindeordnung der Grambker Kirchengemeinde in Bremen vom 01. Januar 1995 ungültig.


Hinweise zum Wahlverfahren als Anhang zur Gemeindeordnung.
Bremen, den 01. Oktober 2000




Für den Kirchenvorstand

Rolf Lübbers ........... Erika Monpetain

Kirchenvorstand ...... Bauherrin









Hinweise zum Wahlverfahren

Anhang zur Gemeindeordnung der ev. Kirchengemeinde Grambke

  • Die GEMIEINDEVERSAMMLUNG (in die Wählerliste eingetragene Gemeindeglieder) wählt die MITGLIEDER DES KONVENTS (26 Pers.)
    • Amtsperiode: 01.01 bis 31.12. jeweils 6 Jahre
    • Wahltermin: alle 3 Jahre spätestens bis zum 31Oktober des letzten Jahres vor Ablauf der Amtsperiode (13 Pers.) erstmals im Jahr 2000.
  • Hinweise zu §19 ff GO
    • Der Konvent wird aufgefordert, Wahlvorschläge zu machen (§20, 1 GO).
    • Die Liste der Wahlvorschläge wird vom Kirchenvorstand aufgestellt und allen wahlberechtigten Gemeindegliedern schriftlich mitgeteilt (§20, 4 GO).
    • Weitere Wahlvorschläge können innerhalb von 2 Wochen nach Zugang gemacht werden. Sie müssen von mindestens 10 wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein (§21 GO).
    • Die Konventswahlliste sollte möglichst mehr Namen enthalten, als neue Mitglieder des Konvents zu wählen sind (§24 GO). Die Kandidaten müssen ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt haben (§20, 2 GO)
    • Der Kirchenvorstand erstellt zur Durchführung der Wahl gleichartige Wahlzettel. Sie enthalten Namen und Anschrift der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge (§25, 1 GO).
    • Eine Briefwahl ist bis zwei Tage vor dem Wahltermin auf Antrag möglich (§19, 1 GO).
    • Die Auszählung des Wahlergebnisses übernehmen die mit der Durchführung der Wahl Beauftragten (§ 11 GO).
    • Das Ergebnis der Auszählung wird in einer Niederschrift festgehalten und von 3 Mitgliedern der Wahlbeauftragten unterzeichnet.
    • Gewählt ist die vorgegebene Anzahl der Bewerberlnnen in der Reihenfolge der erzielten Stimmen (§25, 3 GO).
    • Die Namen der gewählten Mitglieder des Konvents werden im Gemeindebrief und im Gottesdienst bekannt gegeben (§25, 4 GO).
    • Sie geloben im Gottesdienst die Erfüllung ihrer Amtspflicht (§27 GO).
  • Der KONVENT wählt den KIRCHENVORSTAND,VERW. BAUHERR(IN),und BAUHERR(IN) als Stellvertreter (6 Pers.) in einzelnen Wahlgängen.
    • Amtsperiode: 6 Jahre
    • Wahltermin: alle 3 Jahre spätestens Anfang April (3 Pers.) erstmals im Jahr 2001
  • Hinweise zu §35 ff GO
    • Der Konvent wird aufgefordert, Wahlvorschläge zu machen. Diese müssen von mindestens 5 Konventsmitgliedern unterzeichnet sein (§28, 2 GO).
    • Die Vorstandswahlliste wird vom Kirchenvorstand mit eigenen Vorschlägen ergänzt und 2 Wochen vor der Wahl bekannt gegeben (§28, 2 GO).
    • Der Konvent wählt schriftlich in geheimer Wahl. Eine Briefwahl ist nicht möglich.
    • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Konvents auf sich vereint (§35, 6 GO).
    • Werden die Vorgeschlagenen nicht gewählt, so findet unmittelbar danach ein neuer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Konventsmitglieder erhält (§35, 6 GO).
    • in einem eventuell notwendigen 3 Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Konventsmitglieder.
    • Die Namen der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes werden im Gemeindebrief und im Gottesdienst bekannt gegeben (§ 36 GO).
    • Sie geloben im Gottesdienst die Erfüllung ihrer Amtspflicht (§27 GO).
    • Ersatzwahlen sind in §37 GO geregelt.
  • Der KONVENT wählt die ordentlichen Pastorinnen (§43 und §45 GO) schriftlich in geheimer Wahl. Eine Briefwahl ist nicht möglich
    • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Wahlberechtigten auf sich vereint.
    • Werden die Vorgeschlagenen nicht gewählt, so findet unmittelbar danach ein neuei Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält.
    • In einem eventuell notwendigen 3. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.
    • Für den Fall des §45 GO wird auf den Absatz 2 der Vereinbarung zwischen den Gemeinden Grambke und Mittelsbüren hingewiesen.
  • Der KONVENT wählt die VERTRETER(INNEN) (2) und STELLVERTRETER(INNEN) (2) zum Kirchentag der BEK.
    • Amtsperiode: 01.01 bis 31.12. jeweils 6 Jahre
    • Wahltermin alle 6 Jahre. im Herbst im letzten Jahr vor Ablauf der Amtsperiode
    • Wahlaufsatz: wird vom Kirchenvorstand erstellt. Eine Briefwahl ist nicht möglich.
  • Der KONVENT wählt die RECHNUNGSPRÜFER(INNEN) (2) und STELLVERTRETER(INNEN) (2)
    • Amtsperiode: (01.01. bis 31.12. jeweils 1 Jahr
    • Wahltermin: jedes Jahr im Herbst im letzten Jahr vor Ablauf der Amtsperiode
    • Wahlaufsatz wird vom Kirchenvorstand erstellt. Eine Briefwahl ist nicht möglich.