Sakrament: Unterschied zwischen den Versionen
Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: =Sakramente in den evangelischen Kirchen= ==Evangelisch-Lutherische Kirchen== Nach evangelisch-lutherischer Auffassung gelten als Kriterien für ein Sakrament: *es ...) |
Admin (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
*es muss von Jesus Christus durch ein ausdrückliches Stiftungs- bzw. Verheißungswort eingesetzt sein | *es muss von Jesus Christus durch ein ausdrückliches Stiftungs- bzw. Verheißungswort eingesetzt sein | ||
*es muss mit einem sichtbaren Zeichen verbunden sein | *es muss mit einem sichtbaren Zeichen verbunden sein | ||
Das erste Kriterium wird nach lutherischem Verständnis für Ehe, Salbung, Firmung und Weihe nicht erfüllt. Die Beichte zählte Martin Luther wegen des Einsetzungs- und Verheißungsworts Jesu (Joh. 20,22f) zunächst zu den Sakramenten. In der lutherischen Theologie ist bis heute nicht eindeutig geklärt, ob die Beichte als Sakrament gelten könne oder nicht, da die Handauflegung durch den Pfarrer ein sichtbares Zeichen wäre. Auch das Augsburger Bekenntnis von 1530 lässt eine sakramentale Deutung der Beichte zu: Artikel 9 behandelt die [[Taufe]], Artikel 10 das heilige Abendmahl und die Artikel 11 und 12 Beichte und Buße. Artikel 13 bildet den Abschluss mit dem Thema vom Gebrauch der Sakramente. Der Schluss liegt nahe, dass die Beichte in den lutherischen Bekenntnisschriften zu den Sakramenten zu rechnen ist. Durch Rationalismus und Aufklärung ist die Beichtpraxis in den lutherischen Kirchen in Deutschland stark zurückgegangen. Erhalten hat sie sich im praktischen Vollzug flächendeckend in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche. | Das erste Kriterium wird nach lutherischem Verständnis für Ehe, Salbung, Firmung und Weihe nicht erfüllt. Die Beichte zählte Martin Luther wegen des Einsetzungs- und Verheißungsworts Jesu (Joh. 20,22f) zunächst zu den Sakramenten. In der lutherischen Theologie ist bis heute nicht eindeutig geklärt, ob die Beichte als Sakrament gelten könne oder nicht, da die Handauflegung durch den Pfarrer ein sichtbares Zeichen wäre. Auch das Augsburger Bekenntnis von 1530 lässt eine sakramentale Deutung der Beichte zu: Artikel 9 behandelt die [[Taufe]], Artikel 10 das heilige [[Abendmahl]] und die Artikel 11 und 12 Beichte und Buße. Artikel 13 bildet den Abschluss mit dem Thema vom Gebrauch der Sakramente. Der Schluss liegt nahe, dass die Beichte in den lutherischen Bekenntnisschriften zu den Sakramenten zu rechnen ist. Durch Rationalismus und Aufklärung ist die Beichtpraxis in den lutherischen Kirchen in Deutschland stark zurückgegangen. Erhalten hat sie sich im praktischen Vollzug flächendeckend in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche. | ||
Gemeinhin gelten als Sakramente daher: | Gemeinhin gelten als Sakramente daher: | ||
Zeile 16: | Zeile 16: | ||
Im Glauben wird die heilsnotwendige Wirkung ergriffen. Im unwürdigen Nehmen des Sakramentes wirkt die Wirkung zum Gericht. | Im Glauben wird die heilsnotwendige Wirkung ergriffen. Im unwürdigen Nehmen des Sakramentes wirkt die Wirkung zum Gericht. | ||
==Evangelisch-Reformierte Kirchen== | ==Evangelisch-Reformierte Kirchen== |
Aktuelle Version vom 21. Mai 2008, 15:48 Uhr
Sakramente in den evangelischen Kirchen
Evangelisch-Lutherische Kirchen
Nach evangelisch-lutherischer Auffassung gelten als Kriterien für ein Sakrament:
- es muss von Jesus Christus durch ein ausdrückliches Stiftungs- bzw. Verheißungswort eingesetzt sein
- es muss mit einem sichtbaren Zeichen verbunden sein
Das erste Kriterium wird nach lutherischem Verständnis für Ehe, Salbung, Firmung und Weihe nicht erfüllt. Die Beichte zählte Martin Luther wegen des Einsetzungs- und Verheißungsworts Jesu (Joh. 20,22f) zunächst zu den Sakramenten. In der lutherischen Theologie ist bis heute nicht eindeutig geklärt, ob die Beichte als Sakrament gelten könne oder nicht, da die Handauflegung durch den Pfarrer ein sichtbares Zeichen wäre. Auch das Augsburger Bekenntnis von 1530 lässt eine sakramentale Deutung der Beichte zu: Artikel 9 behandelt die Taufe, Artikel 10 das heilige Abendmahl und die Artikel 11 und 12 Beichte und Buße. Artikel 13 bildet den Abschluss mit dem Thema vom Gebrauch der Sakramente. Der Schluss liegt nahe, dass die Beichte in den lutherischen Bekenntnisschriften zu den Sakramenten zu rechnen ist. Durch Rationalismus und Aufklärung ist die Beichtpraxis in den lutherischen Kirchen in Deutschland stark zurückgegangen. Erhalten hat sie sich im praktischen Vollzug flächendeckend in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Gemeinhin gelten als Sakramente daher:
Nach lutherischer Auffassung sind die Sakramente "Zeichen und Zeugnis" des göttlichen Willens, durch die der Glaube einerseits geweckt, andererseits auch gestärkt wird. Gleichzeitig fordern die Sakramente auch den Glauben, da nur der Glaube das Heil im Sakrament ergreifen kann (vgl. Augsburger Bekenntnis Artikel 13).
Im Gegensatz zur römisch-katholischen Kirche wirkt ein Sakrament nicht allein durch seinen Vollzug (ex opere operato). Die Gültigkeit des Sakramentes ist nicht von dem Glauben des Empfängers oder des Spenders abhängig, sondern alleine von der einsetzungsgemäßen Verwaltung der Sakramente.
Zur Gültigkeit des Sakramentes sei hier Martin Luther am Beispiel des Abendmahles zitiert: „Ob gleich ein Bube das Sakrament nimmt oder gibt, so nimmt er das rechte Sakrament, das ist Christi Leib und Blut, eben sowohl als der es aufs allerwürdigste handelt. Denn es ist nicht gegründet auf Menschen Heiligkeit, sondern auf Gottes Wort. Und wie kein Heiliger auf Erden, ja kein Engel im Himmel, das Brot und Wein zu Christi Leib und Blut machen kann, also kanns auch niemand ändern noch wandeln, ob es gleich missbraucht wird. Denn um der Person oder Unglaubens willen wird das Wort nicht falsch, dadurch es ein Sakrament geworden und eingesetzt ist. Denn er spricht nicht: Wenn ihr glaubt oder würdig seid, so habt ihr meinen Leib und Blut, sondern: Nehmet, esset und trinket, das ist mein Leib und Blut; weiter: Solches tut (nämlich das ich jetzt tue, einsetze, euch gebe und nehmen heiße). Das ist soviel gesagt: Gott gebe du seist unwürdig oder würdig, so hast du hier seinen Leib und Blut aus Kraft dieser Worte, so zu dem Brot und Wein kommen. Solches merke und behalte nur wohl; denn auf den Worten steht alle unser Grund, Schutz und Wehre wider alle Irrtümer und Verführung, so je gekommen sind oder noch kommen mögen.“ (Großer Katechismus)
Im Glauben wird die heilsnotwendige Wirkung ergriffen. Im unwürdigen Nehmen des Sakramentes wirkt die Wirkung zum Gericht.
Evangelisch-Reformierte Kirchen
Die Evangelisch-Reformierten Kirchen kennen ebenfalls die zwei Sakramente der Taufe und des Abendmahls. In der reformierten Tradition haben die Sakramente jedoch nur die Bedeutung von Symbolen. Sie sind Zeichen, die eine geistliche Wirklichkeit anschaulich machen, sie jedoch nicht bewirken.[1] Vergleiche auch aus dem Heidelberger Katechismus, der wesentlichen Bekenntnisschrift der Reformierten Kirche in Deutschland: "Es sind sichtbare heilige Wahrzeichen und Siegel, von Gott dazu eingesetzt, um uns durch ihren Gebrauch die Verheißung des Evangeliums noch besser verständlich zu machen und zu versiegeln; nämlich, dass er uns wegen des einmaligen Opfers Christi, am Kreuz vollbracht, Vergebung der Sünden und ewiges Leben aus Gnade schenkt (1.Mose 17,11; Röm 4,11; 5.Mose 30,6; 3.Mose 6,23; Hebr 9,8.9.24; Hes 20,12)"[2]. Dies war das große Streitthema in dem berühmten Disput zwischen Martin Luther und Ulrich Zwingli 1529 in Marburg. In allen anderen Fragen konnten sie sich so verständigen, dass die Unterschiede nicht zur Kirchentrennung führten. Der Abendmahlstreit blieb jedoch der Grund zur Trennung von Lutherischer und Reformierter Kirche.
Evangelisch-Freikirchliche Kirchen
Im freikirchlichen Kontext begegnet gelegentlich die Auffassung, dass die Wirksamkeit eines Sakramentes vom Glauben des Spenders abhängt. Oft wird – wie in der evangelisch-reformierten Tradition bei Ulrich Zwingli – die Existenz von Sakramenten als Heil vermittelnde Handlungen und nicht lediglich als Zeichen gänzlich abgelehnt, so z. B. bei den Baptisten oder im BFP.